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Runway unter Vorbehalt: Die rechtliche Infrastruktur der Berlin Fashion Week SS27
Eine Analyse der Verzahnung von Modepraxis und rechtlichem Unterbau anhand der Dachplattform Berlin Fashion Week
05.07.2026
Autorin: Annemarie Bode*
Läuft man aktuell durch Berlin, so liegt der Sommer in der Luft. Sonnenstrahlen fallen auf den Asphalt, Lindenblätter werfen spielerisch schattige Muster auf Gehwege, die zwischen Cafés, Galerien, Hotels und Hinterhöfen liegen. Dazu kommt ein Geruch von Petrichor: die sich elektrisch verdichtende Luft eines Sommerregens unmittelbar nach einer Hitzewelle.
Rebekka Ruétz übersetzt genau dieses Motiv in ihrer Spring/Summer 2027 (SS27) Collection. Sie verarbeitet jenes atmosphärische Moment und verdichtet das Spannungsgefühl in ein Spiel der Gegensätze: feste und transparente Stoffe, skulpturale Strenge und fließende Leichtigkeit unter anderem aus Mesh, Spitze und Cotton Knit, ergänzt durch tropfengleiche Swarovski-Kristalle und Perlen. Ruétz zaubert damit eine Stimmung, die wie maßgeschneidert auf die diesjährige Berlin Fashion Week (BFW) SS27 wirkt.
Als Rahmen ästhetischer Inszenierungen ist die BFW zudem ein interessanter Schauplatz rechtlich komplexer Strukturen. Insbesondere Letzteres gilt es im nachstehenden Beitrag näher zu beleuchten.
I. Wo sich die Wege von Mode, Berlin und Recht kreuzen
Der Konnex von Mode und Recht ist in Berlin keineswegs zufällig. So befand sich einst nur wenige Gehminuten vom heutigen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz das sogenannte Berliner Konfektionsviertel. Entsprechend dieser Bezeichnung wurde seit dem Ende des 19. Jahrhunderts eine Welt aus Textilien, Schnitten und Produktion von jüdischen Kaufleuten, Modeschöpferinnen und Modeschöpfern, Schneiderinnen und Schneidern geprägt. Es resultierte um Hausvogteiplatz eines der wichtigsten Zentren der deutschen und europäischen Bekleidungsindustrie. Jura, Mode und Berlin wurden zu einer Melange, die sich bis heute in der Essenz der Hauptstadt wiederfindet.
Nun ist die BFW kaum zwanzig Jahre alt und frisch aus ihren Kinderschuhen. Blickt man auf ihre früh rezipierten Formate zurück, zeigt sich bereits, dass Berlin ein Modestandort sui generis ist. Allein die Fashion Shows in den 2010ern, die auf den Gleisen der U5 stattfanden, verkörperten eine gewisse rohe Echtheit, die sich auch heute noch beobachten lässt.
So füllt Taskin Goec mit 3D Software Skills und mystischen Techno Sounds einen Raum mit Zuschauern, die seine Mode ausschließlich auf einem Screen verfolgen dürfen. MALAIKARAISS zeigt, wie souverän moderne Weiblichkeit mit klaren Silhouetten verbunden werden kann. Das in Lagos gegründete Label Orange Culture macht wiederum durch Detailarbeit eine bemerkenswerte Vulnerabilität und Stärke in seinen Farben, Schnitten und Textilien sichtbar.
Hinter diesem äußerst vielfältigen Spiel der BFW als kreativ- und kulturwirtschaftliches Ereignis liegt, was sich hinter Laufsteg und Kameralinse versteckt: ein dichtes Netz rechtlicher Beziehungen. Der Blick auf die BFW lohnt sich deshalb neben der eindrucksvollen Ästhetik auch auf ihre juristischen Hürden und Eigenheiten, die es zu Genüge gibt.
II. Gibt es die Berlin Fashion Week im rechtlichen Sinne?
Im allgemeinen Sprachgebrauch ist zumeist von der Berlin Fashion Week die Rede, als handele es sich um eine einzelne Großveranstaltung. Diese Vorstellung liegt auch nahe, da die BFW nach außen mit einem gemeinsamen Namen, einem offiziellen Programm, wiederkehrenden Kommunikationskanälen sowie einer übergreifenden Markenwirkung auftritt. Rechtlich wäre diese Einordnung allerdings zu kurz gegriffen.
Die BFW ist keine juristische Person. Sie ist insbesondere weder eine GmbH noch ein eingetragener Verein und kann damit als solche keine Verträge schließen, keine Willenserklärungen abgeben sowie nicht selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Ihre rechtliche Bedeutung liegt folglich gerade nicht in einer eigenen Rechtspersönlichkeit.
Faktisch deutlich wird ihre Funktion sodann als Dachplattform und Koordinationsstruktur. Die Bezeichnung als solche schafft lediglich eine Einheit in der öffentlichen Wahrnehmung, ohne selbst eine entsprechende Rechtseinheit zu begründen. Unter der BFW werden mithin rechtlich selbständige Formate – Fashion Shows, Show Rooms, Side Events, Panels etc. – koordinativ gebündelt. Die rechtliche Verantwortlichkeit bleibt bei den jeweils handelnden Rechtsträgern.
III. Die Akteure hinter der Dachmarke
Die organisatorische Struktur der BFW lässt sich als Zusammenspiel staatlicher, öffentlich beauftragter und privatrechtlicher Akteure beschreiben. Trägerin der Initiative ist die Berliner Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe. Das Standortmarketing wird durch Berlin Partner in Form einer öffentlich-privaten Partnerschaft verantwortet. Ferner erfolgt die Umsetzung, Koordination, Organisation und Kommunikation durch den Fashion Council Germany (e.V.), der Press Factory (GmbH) sowie Uhura Digital (GmbH).
Wer eine Show veranstaltet, eine Location anmietet, Models bucht, Fotografen akkreditiert, Musik einsetzt oder Gäste einlädt, begründet jeweils eigene Rechtsverhältnisse mit den beteiligten Rechtsträgern. Diese können – um nur die wichtigsten zu nennen – miet-, dienst-, werk-, urheber-, design-, marken-, datenschutz- oder persönlichkeitsrechtlicher Natur sein.
Vordergründig betrifft die rechtliche Infrastruktur der BFW die Organisation des Veranstaltungsbetriebs. Dabei setzt jede Show eine Vielzahl relevanter Rechtsverhältnisse voraus, die im Hintergrund ablaufen, ohne dass Publikum oder Presse sie je zu Gesicht bekommen.
IV. Die einzelnen Rechtsbeziehungen
1. Projekt-, Dienstleistungs- und Kooperationsverträge
Auf oberster Koordinationsebene können – je nach Format – Verträge, Beauftragungen, Förder- oder Kooperationsverhältnisse zwischen den koordinierenden Stellen, Designerinnen und Designern, Marken, Sponsoren und weiteren Beteiligten bestehen. Typischerweise regeln solche Vereinbarungen Budget, Leistungsumfang und organisatorische Verantwortlichkeiten und sind je nach Ausgestaltung zumeist als Dienstvertrag (§ 611 BGB) oder als Werkvertrag (§ 631 BGB) zu qualifizieren.
Unterhalb dieser Rahmenebene steht eine Vielzahl an Einzelverträgen, die jeder Runway und jeder Show Room benötigt: Nutzungs- und Mietverträge über Locations und Technik, Dienstleistungsverträge mit Model-Agenturen, Stylistinnen und Stylisten, Hair and Makeup Artists, ferner Akkreditierungsvereinbarungen mit Fotografinnen und Fotografen sowie Journalistinnen und Journalisten. Bei öffentlicher Nutzung von GEMA-Repertoire sind regelmäßig Lizenzierungen über die GEMA erforderlich. Live-Musik verschiebt den Schwerpunkt, denn neben den Rechten am gespielten Musikwerk sind bei Aufnahme, Streaming oder späterer Verwertung auch die Leistungsschutzrechte der ausübenden Musikerinnen und Musiker zu berücksichtigen. So hatte SF1OG für ihre SS27 Collection ein Trio aus Trompeten sowie Percussions eingesetzt, welches die Fashion Show musikalisch untermalte.
BFW SS27 Berlin Curated Backstage © Finnegan Koichi Godenschweger
2. Versicherungen, Freistellungen und Haftungsregelungen
Die Nutzung einer Location im Rahmen der BFW eröffnet einen Gefahrenbereich, der rechtlich beherrscht werden muss. Dies gilt für klassische Veranstaltungsorte ebenso wie für museale oder industrielle Räume wie das Motorwerk Berlin, das FEUERLE PUIG HOUSE oder das KINDL als Zentrum für zeitgenössische Kunst. Haftungsrechtlich stehen dabei Verkehrssicherungspflichten im Vordergrund, die sich einerseits vertraglich (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB), andererseits aus deliktischer Haftung (§§ 823 ff. BGB) ergeben können.
Für die Praxis der BFW können diese Verantwortungsbereiche erheblich variieren: Sie reichen von Brandschutz und Einlassorganisation bis hin zur Sicherung von Laufstegen, Technik und Backstage-Bereich. Deshalb müssen Rechtsverhältnisse genau bestimmen, wer welche Risiken trägt und wer im Innenverhältnis für Schäden einstehen soll. Eine Veranstalterhaftpflichtversicherung ist entsprechend praktisch regelmäßig erforderlich. Freistellungsklauseln oder Haftungsbegrenzungen ordnen die wirtschaftlichen Folgen zwischen den Beteiligten. Ihre Wirksamkeit bleibt, soweit es sich um AGB handelt, an die Grenzen der §§ 305 ff. BGB gebunden.
BFW SS27 Elodie Carstensen Show Room / VOID © Annemarie Bode
3. Urheberrecht, Designrecht, Markenrecht
Auf dem Laufsteg erscheinen modische Konzepte als Ausdruck künstlerisch gestalterischer Freiheit. Urheberrechtlicher Schutz kommt für Werke der angewandten Kunst in Betracht, sofern die konkrete Gestaltung eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG erreicht. Bloße handwerkliche Qualität oder allgemeine modische Neuheiten reichen allerdings in der Regel nicht aus. Gerade im Modebereich zeigt die Rechtsprechung, dass diese Abgrenzung von der Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls lebt. Ein aufwendig gestaltetes Sommerkleid mit Tier- und Pflanzenprint kann aufgrund seiner ästhetischen Eigenprägung eine solche geistige Modeschöpfung sein. Modelle der Birkenstock-Sandalen begründen hingegen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung trotz ihrer gestalterischen Wiedererkennbarkeit keinen urheberrechtlichen Werkschutz.
Daneben schützt das Designrecht die äußere Erscheinungsform eines neuen und eigenartigen Erzeugnisses nach § 2 Abs. 1 DesignG. Entscheidend ist der Gesamteindruck, welcher sich aus Schnitt, Material, Proportion und Farbgebung in ihrer konkreten Verbindung als schutzfähige Gestaltung ergibt. Für eingetragene Designs vermittelt § 38 Abs. 1 DesignG dem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, das Design zu benutzen und Dritten die Benutzung zu untersagen. Findet das Début einer Kollektion im öffentlichen Rahmen statt, kann diese erstmalige Präsentation als rechtlicher Anknüpfungspunkt eingeordnet werden. Grundsätzlich beginnt der Schutz für das nicht eingetragene EU-Design mit der ersten Offenbarung und besteht für drei Jahre. Für eine spätere Anmeldung bleibt die Neuheitsschonfrist des § 6 DesignG relevant. Die Fashion Show bündelt damit Schutzbeginn, Priorität und Nachahmungsrisiko. Markenschutz entsteht insbesondere durch Eintragung, Verkehrsgeltung im geschäftlichen Verkehr oder notorische Bekanntheit gemäß § 4 MarkenG. Demnach sind auch bei einer Fashion Week Zeichen im Sinne des § 3 MarkenG wie Namen oder Logos keine Seltenheit. Für die BFW ist insoweit die Bezeichnung BERLIN FASHION WEEK als Unionsmarke in Form einer Wort-/Bildmarke registerrechtlich eingetragen. Markeninhaberin ist die Partner für Berlin Holding Gesellschaft für Hauptstadt-Marketing mbH.
BFW SS27 LETTE Runway © Carmen Teixeira