Berlin Art Law Society


  1. about
  2. upcoming
  3. archive
  4. blog
  5. team
  6. contact & membership




           








 

                                                                                                                              

Blog



Runway unter Vorbehalt: Die rechtliche Infrastruktur der Berlin Fashion Week SS27    

Eine Analyse der Verzahnung von Modepraxis und rechtlichem Unterbau anhand der Dachplattform Berlin Fashion Week 


05.07.2026


Autorin: Annemarie Bode*


BFW SS27 Weißensee26 Runway © Carmen Teixeira

Läuft man aktuell durch Berlin, so liegt der Sommer in der Luft. Sonnenstrahlen fallen auf den Asphalt, Lindenblätter werfen spielerisch schattige Muster auf Gehwege, die zwischen Cafés, Galerien, Hotels und Hinterhöfen liegen. Dazu kommt ein Geruch von Petrichor: die sich elektrisch verdichtende Luft eines Sommerregens unmittelbar nach einer Hitzewelle.

Rebekka Ruétz übersetzt genau dieses Motiv in ihrer Spring/Summer 2027 (SS27) Collection. Sie verarbeitet jenes atmosphärische Moment und verdichtet das Spannungsgefühl in ein Spiel der Gegensätze: feste und transparente Stoffe, skulpturale Strenge und fließende Leichtigkeit unter anderem aus Mesh, Spitze und Cotton Knit, ergänzt durch tropfengleiche Swarovski-Kristalle und Perlen. Ruétz zaubert damit eine Stimmung, die wie maßgeschneidert auf die diesjährige Berlin Fashion Week (BFW) SS27 wirkt. 

Als Rahmen ästhetischer Inszenierungen ist die BFW zudem ein interessanter Schauplatz rechtlich komplexer Strukturen. Insbesondere Letzteres gilt es im nachstehenden Beitrag näher zu beleuchten. 


BFW SS27 Invitation Art / PETRICHOR © rebekka ruétz

I. Wo sich die Wege von Mode, Berlin und Recht kreuzen

Der Konnex von Mode und Recht ist in Berlin keineswegs zufällig. So befand sich einst nur wenige Gehminuten vom heutigen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz das sogenannte Berliner Konfektionsviertel. Entsprechend dieser Bezeichnung wurde seit dem Ende des 19. Jahrhunderts eine Welt aus Textilien, Schnitten und Produktion von jüdischen Kaufleuten, Modeschöpferinnen und Modeschöpfern, Schneiderinnen und Schneidern geprägt. Es resultierte um Hausvogteiplatz eines der wichtigsten Zentren der deutschen und europäischen Bekleidungsindustrie. Jura, Mode und Berlin wurden zu einer Melange, die sich bis heute in der Essenz der Hauptstadt wiederfindet. 

Nun ist die BFW kaum zwanzig Jahre alt und frisch aus ihren Kinderschuhen. Blickt man auf ihre früh rezipierten Formate zurück, zeigt sich bereits, dass Berlin ein Modestandort sui generis ist. Allein die Fashion Shows in den 2010ern, die auf den Gleisen der U5 stattfanden, verkörperten eine gewisse rohe Echtheit, die sich auch heute noch beobachten lässt. 

So füllt Taskin Goec mit 3D Software Skills und mystischen Techno Sounds einen Raum mit Zuschauern, die seine Mode ausschließlich auf einem Screen verfolgen dürfen. MALAIKARAISS zeigt, wie souverän moderne Weiblichkeit mit klaren Silhouetten verbunden werden kann. Das in Lagos gegründete Label Orange Culture macht wiederum durch Detailarbeit eine bemerkenswerte Vulnerabilität und Stärke in seinen Farben, Schnitten und Textilien sichtbar. 

Hinter diesem äußerst vielfältigen Spiel der BFW als kreativ- und kulturwirtschaftliches Ereignis liegt, was sich hinter Laufsteg und Kameralinse versteckt: ein dichtes Netz rechtlicher Beziehungen. Der Blick auf die BFW lohnt sich deshalb neben der eindrucksvollen Ästhetik auch auf ihre juristischen Hürden und Eigenheiten, die es zu Genüge gibt. 


BFW SS27 Taskin Goec Runway © Josue Rivas

II. Gibt es die Berlin Fashion Week im rechtlichen Sinne?

Im allgemeinen Sprachgebrauch ist zumeist von der Berlin Fashion Week die Rede, als handele es sich um eine einzelne Großveranstaltung. Diese Vorstellung liegt auch nahe, da die BFW nach außen mit einem gemeinsamen Namen, einem offiziellen Programm, wiederkehrenden Kommunikationskanälen sowie einer übergreifenden Markenwirkung auftritt. Rechtlich wäre diese Einordnung allerdings zu kurz gegriffen.

Die BFW ist keine juristische Person. Sie ist insbesondere weder eine GmbH noch ein eingetragener Verein und kann damit als solche keine Verträge schließen, keine Willenserklärungen abgeben sowie nicht selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Ihre rechtliche Bedeutung liegt folglich gerade nicht in einer eigenen Rechtspersönlichkeit. 

Faktisch deutlich wird ihre Funktion sodann als Dachplattform und Koordinationsstruktur. Die Bezeichnung als solche schafft lediglich eine Einheit in der öffentlichen Wahrnehmung, ohne selbst eine entsprechende Rechtseinheit zu begründen. Unter der BFW werden mithin rechtlich selbständige Formate – Fashion Shows, Show Rooms, Side Events, Panels etc. – koordinativ gebündelt. Die rechtliche Verantwortlichkeit bleibt bei den jeweils handelnden Rechtsträgern. 

III. Die Akteure hinter der Dachmarke

Die organisatorische Struktur der BFW lässt sich als Zusammenspiel staatlicher, öffentlich beauftragter und privatrechtlicher Akteure beschreiben. Trägerin der Initiative ist die Berliner Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe. Das Standortmarketing wird durch Berlin Partner in Form einer öffentlich-privaten Partnerschaft verantwortet. Ferner erfolgt die Umsetzung, Koordination, Organisation und Kommunikation durch den Fashion Council Germany (e.V.), der Press Factory (GmbH) sowie Uhura Digital (GmbH).

Wer eine Show veranstaltet, eine Location anmietet, Models bucht, Fotografen akkreditiert, Musik einsetzt oder Gäste einlädt, begründet jeweils eigene Rechtsverhältnisse mit den beteiligten Rechtsträgern. Diese können – um nur die wichtigsten zu nennen – miet-, dienst-, werk-, urheber-, design-, marken-, datenschutz- oder persönlichkeitsrechtlicher Natur sein.

Vordergründig betrifft die rechtliche Infrastruktur der BFW die Organisation des Veranstaltungsbetriebs. Dabei setzt jede Show eine Vielzahl relevanter Rechtsverhältnisse voraus, die im Hintergrund ablaufen, ohne dass Publikum oder Presse sie je zu Gesicht bekommen. 

BFW SS27 Berlin Curated Backstage © Finnegan Koichi Godenschweger

IV. Die einzelnen Rechtsbeziehungen

1. Projekt-, Dienstleistungs- und Kooperationsverträge

Auf oberster Koordinationsebene können – je nach Format – Verträge, Beauftragungen, Förder- oder Kooperationsverhältnisse zwischen den koordinierenden Stellen, Designerinnen und Designern, Marken, Sponsoren und weiteren Beteiligten bestehen. Typischerweise regeln solche Vereinbarungen Budget, Leistungsumfang und organisatorische Verantwortlichkeiten und sind je nach Ausgestaltung zumeist als Dienstvertrag (§ 611 BGB) oder als Werkvertrag (§ 631 BGB) zu qualifizieren. 

Unterhalb dieser Rahmenebene steht eine Vielzahl an Einzelverträgen, die jeder Runway und jeder Show Room benötigt: Nutzungs- und Mietverträge über Locations und Technik, Dienstleistungsverträge mit Model-Agenturen, Stylistinnen und Stylisten, Hair and Makeup Artists, ferner Akkreditierungsvereinbarungen mit Fotografinnen und Fotografen sowie Journalistinnen und Journalisten. Bei öffentlicher Nutzung von GEMA-Repertoire sind regelmäßig Lizenzierungen über die GEMA erforderlich. Live-Musik verschiebt den Schwerpunkt, denn neben den Rechten am gespielten Musikwerk sind bei Aufnahme, Streaming oder späterer Verwertung auch die Leistungsschutzrechte der ausübenden Musikerinnen und Musiker zu berücksichtigen. So hatte SF1OG für ihre SS27 Collection ein Trio aus Trompeten sowie Percussions eingesetzt, welches die Fashion Show musikalisch untermalte. 

BFW SS27 Berlin Curated Backstage © Finnegan Koichi Godenschweger

2. Versicherungen, Freistellungen und Haftungsregelungen

Die Nutzung einer Location im Rahmen der BFW eröffnet einen Gefahrenbereich, der rechtlich beherrscht werden muss. Dies gilt für klassische Veranstaltungsorte ebenso wie für museale oder industrielle Räume wie das Motorwerk Berlin, das FEUERLE PUIG HOUSE oder das KINDL als Zentrum für zeitgenössische Kunst. Haftungsrechtlich stehen dabei Verkehrssicherungspflichten im Vordergrund, die sich einerseits vertraglich (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB), andererseits aus deliktischer Haftung (§§ 823 ff. BGB) ergeben können. 

Für die Praxis der BFW können diese Verantwortungsbereiche erheblich variieren: Sie reichen von Brandschutz und Einlassorganisation bis hin zur Sicherung von Laufstegen, Technik und Backstage-Bereich. Deshalb müssen Rechtsverhältnisse genau bestimmen, wer welche Risiken trägt und wer im Innenverhältnis für Schäden einstehen soll. Eine Veranstalterhaftpflichtversicherung ist entsprechend praktisch regelmäßig erforderlich. Freistellungsklauseln oder Haftungsbegrenzungen ordnen die wirtschaftlichen Folgen zwischen den Beteiligten. Ihre Wirksamkeit bleibt, soweit es sich um AGB handelt, an die Grenzen der §§ 305 ff. BGB gebunden. 

BFW SS27 Elodie Carstensen Show Room / VOID © Annemarie Bode

3. Urheberrecht, Designrecht, Markenrecht

Auf dem Laufsteg erscheinen modische Konzepte als Ausdruck künstlerisch gestalterischer Freiheit. Urheberrechtlicher Schutz kommt für Werke der angewandten Kunst in Betracht, sofern die konkrete Gestaltung eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG erreicht. Bloße handwerkliche Qualität oder allgemeine modische Neuheiten reichen allerdings in der Regel nicht aus. Gerade im Modebereich zeigt die Rechtsprechung, dass diese Abgrenzung von der Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls lebt. Ein aufwendig gestaltetes Sommerkleid mit Tier- und Pflanzenprint kann aufgrund seiner ästhetischen Eigenprägung eine solche geistige Modeschöpfung sein. Modelle der Birkenstock-Sandalen begründen hingegen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung trotz ihrer gestalterischen Wiedererkennbarkeit keinen urheberrechtlichen Werkschutz.  

Daneben schützt das Designrecht die äußere Erscheinungsform eines neuen und eigenartigen Erzeugnisses nach § 2 Abs. 1 DesignG. Entscheidend ist der Gesamteindruck, welcher sich aus Schnitt, Material, Proportion und Farbgebung in ihrer konkreten Verbindung als schutzfähige Gestaltung ergibt. Für eingetragene Designs vermittelt § 38 Abs. 1 DesignG dem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, das Design zu benutzen und Dritten die Benutzung zu untersagen. Findet das Début einer Kollektion im öffentlichen Rahmen statt, kann diese erstmalige Präsentation als rechtlicher Anknüpfungspunkt eingeordnet werden. Grundsätzlich beginnt der Schutz für das nicht eingetragene EU-Design mit der ersten Offenbarung und besteht für drei Jahre. Für eine spätere Anmeldung bleibt die Neuheitsschonfrist des § 6 DesignG relevant. Die Fashion Show bündelt damit Schutzbeginn, Priorität und Nachahmungsrisiko. Markenschutz entsteht insbesondere durch Eintragung, Verkehrsgeltung im geschäftlichen Verkehr oder notorische Bekanntheit gemäß § 4 MarkenG. Demnach sind auch bei einer Fashion Week Zeichen im Sinne des § 3 MarkenG wie Namen oder Logos keine Seltenheit. Für die BFW ist insoweit die Bezeichnung BERLIN FASHION WEEK als Unionsmarke in Form einer Wort-/Bildmarke registerrechtlich eingetragen. Markeninhaberin ist die Partner für Berlin Holding Gesellschaft für Hauptstadt-Marketing mbH.

BFW SS27 LETTE Runway © Carmen Teixeira  


4. Persönlichkeitsrecht, Recht am eigenen Bild, Datenschutz

Wo Mode öffentlich inszeniert wird, entstehen Bilder. Models laufen über den Runway, Gäste sitzen im Publikum, Backstage wird gearbeitet und das Ganze fotografiert und gefilmt. Tangiert sind hiermit auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht am eigenen Bild. Die Veröffentlichung dieser Bildnisse bedarf grundsätzlich einer Einwilligung des Abgebildeten (§§ 22, 23 KunstUrhG). 

Bei Models wird diese meist bereits über Buchungsvertrag und Model Release abgesichert. Bei Gästen kommt es stärker auf den jeweiligen Kontext an. Wer eine Fashion Show besucht, muss mit Bildaufnahmen des Veranstaltungsgeschehens rechnen; daraus folgt jedoch keine pauschale Einwilligung in jede spätere Nutzung. Gleichwohl kann bei Übersichtsaufnahmen des Publikums § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG für Bilder von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen als Ausnahme in Betracht kommen; herausgestellte Einzelaufnahmen und werbliche Nutzungen bedürfen häufig gesonderter Absicherung. Parallel dazu besteht eine datenschutzrechtliche Ebene bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 4 Nr. 1, Nr. 2 DSGVO. Akkreditierung, Gästelisten, Einlassmanagement und Presseverteiler setzen regelmäßig die Speicherung und Weiterverwendung eben solcher Daten voraus. Rechtsgrundlage kann je nach Konstellation Art. 6 Abs. 1 lit. b, lit. a oder lit. f DSGVO sein. Entscheidend bleibt, wer über Zwecke und Mittel der Verarbeitung bestimmt und damit Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO – ggf. in Verbindung mit Art. 26, Art. 28 DSGVO – ist. Schließlich treten Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO sowie Grundsätze des Art. 5 DSGVO hinzu. 

V. Fazit

Die BFW ist nach außen hin ein kulturelles Ereignis, sichtbar gemacht als Teil der Kreativwirtschaft des Landes Berlin. Rechtlich betrachtet beinhaltet sie eine Vielzahl selbstständiger Vorgänge, die erst durch ihre gemeinsame koordinative Klammer als Dachmarke BFW wahrnehmbar werden. Was auf dem Laufsteg als fließender Moment erscheint, ist im Hintergrund rechtlich verdichtet. Jede Show beruht auf Einzelverträgen, jede Bildaufnahme kann Rechte berühren, jede Marke setzt Schutzpositionen voraus, jede organisatorische Entscheidung kann Verantwortlichkeiten begründen. Schuldrechtlich stellen sich dabei klassische Fragen des Vertragsrechts, die durch spezialgesetzliche Bausteine des Immaterialgüter-, Persönlichkeits- und Datenschutzrechts ergänzt werden. Dieser Beitrag beansprucht daher nicht, die Mehrfachnatur abschließend rechtlich einzuordnen. Allein im öffentlichen Veranstaltungsrecht, im Förderrecht und bei der staatlichen Unterstützung der Kreativwirtschaft zeigen sich Fragen, welche die Komplexität der Dachplattform weiter verdichten. Die BFW zeigt, dass Mode einen Rechtsraum voraussetzt, der ihre Realisierung und Inszenierung erst belastbar ermöglicht. Der juristische Blick hinter die Kulissen der BFW erzählt mithin mindestens ebenso viel über ihre rechtliche Infrastruktur wie der Laufsteg selbst. 

Urteile
•       EuGH, Urt. v. 19.06.2014, Karen Millen Fashion Ltd v Dunnes Stores and Dunnes Stores (Limerick) Ltd, C-345/13.
•       BGH, Urt. v. 13.11.2013 – I ZR 143/12 – Geburtstagszug.
•       BGH, Urt. v. 20.02.2025 – I ZR 16/24, I ZR 17/24, I ZR 18/24 – Birkenstock-Sandalen.
•       LG Düsseldorf, Urt. v. 17.10.2019 – 14c O 68/18 – Sommerkleid.
Literatur
•       Gesa Kessemeier, Modestadt Berlin – Geschichte der Berliner Konfektion und Modesalons 1836 – 1936 – 50 Porträts, Hentrich & Hentrich Verlag Berlin Leipzig 2025.
•       Cerchia, Rossella Esther, Barbara Pozzo, The New Frontiers of Fashion Law. MDPI 2021.
•       Christopher Hahn, Moderecht: Rechtsgrundlagen für Designer, Hersteller und Händler, Springer Fachmedien Wiesbaden, 2020.


*Annemarie Bode, LL.B. ist Studentin der Rechtswissenschaften an der Freien Universität Berlin und ist seit Januar 2026 Mitglied der Berlin Art Law Society e.V. 






In Zukunft erwarten euch weitere kurze Artikel zu aktuellen und dauerbrennenden Kunstrechtsthemen. Stay tuned!